Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz (Kürzel: HinSchG) ist ein Gesetz, für den Schutz von hinweisgebenden Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen (Unionsrecht). Laut Gesetz sind alle Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl ab 50 Personen verpflichtet, eine interne Meldestelle für Verstöße einzurichten.

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das erwartete Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG beschlossen. Somit wird das neue Gesetz zum besseren Schutz von Whistleblowern spätestens im April 2023 in Kraft treten. Das bedeutet für alle betroffenen Unternehmen, ein Hinweisgebersystem einzurichten um alle betroffenen Personen die Möglichkeit zugeben, anonym Verstöße in ihren beruflichen Umfeld melden zu können.

Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG

Ziele des Hinweisgebersystems?

Das Ziel des Hinweisgebersystems ist der Schutz von Hinweisgeber (Whistleblower) im beruflichen Umfeld. Geschützt werden dadurch alle Personen im beruflichen Umfeld, die Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erlangt haben. Dazu gehören auch strafrechtliche Vergehen wie beispielsweise Korruption, Steuerhinterziehung, unerlaubte Zahlungen an Wettbewerber.

Pflichten für Unternehmen

Entsprechend der EU-Whistleblower Richtlinie müssen alle Unternehmen in Deutschland ab 50 Mitarbeiter sowie Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von 10 Millionen Euro ein Hinweisgebersystem einrichten zum Schutz von Hinweisgebern. Dadurch werden potenzielle Hinweisgeber zukünftig die Wahl haben, ob sie Verstöße über ein internes Hinweisgebersystem melden oder sich an eine externe Aufsichtsbehörde wenden möchten.

Ab 17. Dezember 2021 mussten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern bereits ein Hinweisgebersystem installieren. Für Unternehmen mit einer Unternehmensgröße von 50-250 Mitarbeiter muss spätestens zum 17. Dezember 2023 ein System für anonyme Meldungen durch Hinweisgeber eingerichtet werden.

  • Unternehmen sollten einen Beauftragten für das Hinweisgebersystem beauftragen
  • Das System sollte sowohl für Mitarbeiter als auch für Lieferanten und Geschäftspartner zur Verfügung stehen
  • Meldungen, Hinweise müssen anonym verarbeitet werden
  • Es sollten schriftliche sowie mündliche Meldevorgänge möglich sein
  • Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch

Gemäß den §16 HinSchG müssen Unternehmen interne Meldestellen für alle Mitarbeiter einrichten. Dazu gehören auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter. Das interne Meldesystem muss gewährleisten, dass nur die vom Unternehmen Beauftragten und/oder verantwortlichen Zugang zu den eingehenden Meldungen haben.

Wie wir unterstützen

Wir haben bereits ein Hinweisgebersystem, dass alle Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG entsprechen, für unsere Kunden installiert. Das Meldesystem kann auf jede beliebige Domain-Adresse umgeleitet werden. Es bekommen nur berechtigte Personen einen Zugang zum Meldesystem. Alle Daten unterliegen zum einen den Schutz personenbezogener Daten (DSGVO), zum anderen können Hinweisgeber anonym Verstöße melden. Auf unserer Webseite Compliance-Hinweisgeber haben wir bereits ein Meldesystem installiert. So könnte ihr Meldesystem mit eigener Domain-Adresse eingebunden werden.

Beispiel Hinweisgebersystem

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